Rundfunkgenehmigung von 1943
Am Ende der Weimarer Republik wurden gebührenpflichtige Rundfunkgenehmigungen auf Grundlage der Bestimmungen über den Rundfunk vom 27. November 1931 (Amtsblatt des Reichspostministeriums) für das Aufstellen von Rundfunkgeräten erteilt.
Der Eigenbau von Rundfunkgeräten bedurfte keiner Genehmigung, jede Antenne aber kostete ihre Jahresgebühr. Untersagt war das Verkabeln einer lizenzierten Anlage mit einer nicht lizenzierten in einem anderen Raum. Der zahlende Rundfunkhörer durfte sein Gerät bewegen und seine Antennen frei aufstellen, zum Beispiel auf dem Dach.
Das Original des Dokumentes befindet sich im Besitz von Klaus Fraedrich.